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   VGH Bayern, 23.07.2009 - 9 ZB 08.30295   

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https://dejure.org/2009,54178
VGH Bayern, 23.07.2009 - 9 ZB 08.30295 (https://dejure.org/2009,54178)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.07.2009 - 9 ZB 08.30295 (https://dejure.org/2009,54178)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. Juli 2009 - 9 ZB 08.30295 (https://dejure.org/2009,54178)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Togo; Grundsatzbedeutung; Divergenz; Gehörsrüge; Drei-Jahres-Frist; angemessener Prüfungszeitraum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2009 - 9 ZB 08.30295
    Ein Verstoß kann nur dann festgestellt werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG vom 19.5.1992 BVerfGE 86, 133; st.Rspr.).
  • BVerwG, 07.02.2008 - 10 C 33.07

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Vorabentscheidung; überschießende

    Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2009 - 9 ZB 08.30295
    Zur Frage der Aussetzung von Verfahren, die den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung togoischer Staatsangehöriger zum Gegenstand haben, bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 7.2.2008 DVBl 2008, 1255) wird auf die Ausführungen des Senats in der Entscheidung vom 3. Juni 2009 (a.a.O) verwiesen.
  • BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 15.05

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Unverzüglichkeit des Widerrufs;

    Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2009 - 9 ZB 08.30295
    Der Kläger beruft sich auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung voraussetzt, dass sich die im Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht (BVerwG vom 1.11.2005 InfAuslR 2006, 244 und vom 18.7.2006 InfAuslR 2007, 33).
  • BVerwG, 01.11.2005 - 1 C 21.04

    Widerruf der Asylanerkennung; Widerruf der Flüchtlingsanerkennung;

    Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2009 - 9 ZB 08.30295
    Der Kläger beruft sich auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung voraussetzt, dass sich die im Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht (BVerwG vom 1.11.2005 InfAuslR 2006, 244 und vom 18.7.2006 InfAuslR 2007, 33).
  • BVerwG, 12.06.2007 - 10 C 24.07

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Prüfungspflicht des Bundesamts;

    Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2009 - 9 ZB 08.30295
    Der zwingende Widerruf einer Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung kann in einem Zeitraum von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Anerkennung zuzüglich eines angemessenen Prüfungszeitraums ausgesprochen werden (BVerwG vom 12.6.2007 InfAuslR 2007, 401, 403).
  • BVerwG, 26.02.2003 - 8 C 1.02

    Urteil ohne mündliche Verhandlung; fehlender Verzicht auf mündliche Verhandlung;

    Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2009 - 9 ZB 08.30295
    Ob insoweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, kann offen bleiben, da ein Gehörsverstoß, der sich nicht auf das Gesamtergebnis des Verfahrens, sondern nur auf einzelne tatsächliche Feststellungen oder Rechtsfragen bezieht, nicht § 138 Nr. 3 VwGO mit seiner unwiderlegbaren Kausalitätsvermutung unterfällt und ein Urteil nur dann zu Fall bringt, wenn es sich seinetwegen nicht im Ergebnis als richtig erweist (vgl. Peter Schmidt in Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 16 zu § 138; BVerwG vom 26.2.2003 NVwZ 2003, 1129; BayVGH vom 17.12.2003 BayVBl 2004, 499).
  • VGH Bayern, 03.06.2009 - 9 B 09.30074

    Zum Widerruf des Asylrechts eines togoischen Staatsangehörigen wegen Änderung der

    Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2009 - 9 ZB 08.30295
    Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) sind in der Rechtsprechung des Senats geklärt (BayVGH vom 3.6.2009 Az. 9 B 09.30074 ); die angefochtene Entscheidung weicht hiervon nicht ab.
  • VGH Bayern, 30.09.2003 - 4 C 03.518

    Rechtsweg; Beschwerde; Bestattungsanstalt; Friedhof; Bestattungsredner;

    Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2009 - 9 ZB 08.30295
    Ob insoweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, kann offen bleiben, da ein Gehörsverstoß, der sich nicht auf das Gesamtergebnis des Verfahrens, sondern nur auf einzelne tatsächliche Feststellungen oder Rechtsfragen bezieht, nicht § 138 Nr. 3 VwGO mit seiner unwiderlegbaren Kausalitätsvermutung unterfällt und ein Urteil nur dann zu Fall bringt, wenn es sich seinetwegen nicht im Ergebnis als richtig erweist (vgl. Peter Schmidt in Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 16 zu § 138; BVerwG vom 26.2.2003 NVwZ 2003, 1129; BayVGH vom 17.12.2003 BayVBl 2004, 499).
  • VG München, 17.11.2011 - M 25 K 10.30484

    Widerruf; erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung der

    Nach der Rechtsprechung ist dem Bundesamt über die 3-Jahresfrist in § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG hinaus zusätzlich ein angemessener Prüfungszeitraum einzuräumen (BVerwG v. 12.6.2007 InfAuslR 2007, 401; BayVGH v. 23.7.2009 Az. 9 ZB 08.30295, juris; v. 28.1.2011 Az. 9 ZB 10.30434, juris).
  • VG München, 16.04.2010 - M 25 K 09.50073

    Togo; Widerruf

    Nach der Rechtsprechung ist dem Bundesamt jedoch über die 3-Jahresfrist hinaus zusätzlich ein angemessener Prüfungszeitraum einzuräumen (BVerwG, U. v. 12.6.2007 InfAuslR 2007, 401; BayVGH, B. v. 23.7.2009 Az. 9 ZB 08.30295, juris).
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